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VdFuF - Satzung

Verein der
Freunde und Förderer Kiel, den 26. Juni 1998
der Geophysik an der
Christian Albrechts-Universität
zu Kiel e.V.
Tel.: 0431-880 3900



§1: Aufgaben und Ziele

(1) Zweck des Vereins ist die Unterstützung der Geophysik an der Christian-Albrechts-Universität Kiel.

(2) Förderung der Geophysik in Forschung und Lehre sowie Durchführung wissenschaftlicher Veranstaltungen.

(3) Förderung graduierter Studenten durch Gewährung von Beihilfen für den Besuch von Seminaren und wissenschaftlichen Veranstaltungen.

(4) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die finanzielle und fachlich beratende Unterstützung wissenschaftlicher Arbeiten, die sonst keine, für die Durchführung notwendige, Finanzierung erhalten. Des Weiteren unterstützt der Verein den Besuch von Veranstaltungen zum Austausch neuester wissenschaftlicher Erkenntnisse. Die Mitglieder verstehen sich als Bindeglied zwischen dem Institut mit seinen Studenten und Forschungseinrichtungen beziehungsweise Firmen außerhalb der Universität Kiel.


§2: Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen "Verein der Freunde und Förderer der Geophysik an der Christian Albrechts-Universität zu Kiel e.V." und hat seinen Sitz in Kiel. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

(2) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§3: Gemeinnützigkeit und Neutralität

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und wissenschaftliche Zwecke im Sinne der §§ 51 ff der Abgabenordnung.

(2) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(3) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.

(4) In ihrer Eigenschaft als Mitglieder erhalten diese keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Das gilt auch bei ihrem Ausscheiden und bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins.

(5) Keine Person darf durch Ausgaben die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

(6) Die mit einem Ehrenamt betrauten Mitglieder haben nur Anspruch auf Ersatz tatsächlich entstandener Auslagen.

(7) Der Verein ist überparteilich und überkonfessionell.


§4: Mitgliedschaft

(1) Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden, die sich zu den in § 1 genannten Aufgaben und Zielen bekennen.
Juristische Personen haben wie volljährige Personen nur einfaches Stimmrecht.

(2) Die Aufnahme ist schriftlich zu beantragen. Mit der Unterschrift unter den Antrag erkennt der Antragsteller die Satzung an, die ihm ausgehändigt wird. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Gegen diese Entscheidung kann der Antragsteller binnen eines Monats ab Zugang der Ablehnung durch schriftliche Erklärung die Mitgliederversammlung anrufen. Diese entscheidet mit einfacher Mehrheit entgültig.


§5: Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Jedes Mitglied hat Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.

(2) Alle Mitglieder haben das Recht, dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu unterbreiten.

(3) Die Mitglieder sind verpflichtet:
a) die Aufgaben und Ziele des Vereins im Rahmen ihrer Möglichkeiten zu fördern.
b) den Beitrag rechtzeitig zu entrichten, soweit keine Befreiung vorliegt.


§6: Ende der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet:
a) durch Tod,
b) durch Austritt, der dem Vorstand schriftlich mit einer Frist von 3 Monaten zum Jahresende mitgeteilt werden muß,
c) der Austritt wird auch dadurch bewirkt, daß der Jahresbeitrag nicht mehr entrichtet wird. In diesem Fall endet die Mitgliedschaft mit Ablauf des laufenden Geschäftsjahres,
d) durch Ausschluß.

(2) Der Ausschluß erfolgt, wenn ein Mitglied den Interessen des Vereins zuwiderhandelt.

(3) Über den Ausschluß entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit seiner Mitglieder. Gegen diesen Beschluß kann das Mitglied binnen eines Monats ab Zugang der Ablehnung durch schrifliche Erklärung die Mitgliederversammlung anrufen. Diese entscheidet mit einfacher Mehrheit entgültig.


§7: Beiträge

Die Mitgliedsbeiträge werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.



§8: Organe

Die Organe sind:
a) die Mitgliederversammlung,
b) der Vorstand


§9: Mitgliederversammlung

(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich vom Vorstand einzuberufen und sollte im ersten Halbjahr stattfinden.

(2) die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung und der Einhaltung einer Frist von mindestens sechs Wochen schriftlich einzuladen.

(3) Der Vorstand kann auch jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Hierzu ist er verpflichtet, wenn ein Drittel aller Vereinsmitglieder dieses unter Angabe des Zweckes und der Gründe schriftlich verlangt. In diesem Fall sind die Mitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von mindestens einer Woche einzuladen.

(4) Die Mitgliederversammlungen sind beschlußfähig, wenn sie form- und fristgerecht einberufen wurden.

(5) Jedes Mitglied kann bis spätestens vier Wochen vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekanntzugeben. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in Mitgliederversammlungen gestellt werden, beschließt die Versammlung.


§10: Aufgaben der Mitgliederversammlung

(1) Die Wahl des Vorstandes.

(2) Die Wahl von zwei Kassenprüfern auf die Dauer von drei Jahren.

(3) Die Entgegennahme des Jahresabschlusses, des Prüfungsberichtes der Kassenprüfer und des Jahresberichtes.

(4) Die Entlastung des Vorstandes

(5) Die Beschlußfassung über Satzungsänderungen und aller sonstigen vom Vorstand unterbreiteten Aufgaben sowie die nach der Satzung übertragenen Angelegenheiten.

(6) Beschlußfassung über die Auflösung des Vereins.


§11: Beschlußfassung der Mitgliederversammlung

(1) Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der erste Vorsitzende, bei seiner Verhinderung der zweite Vorsitzende.

(2) Die Mitglieder Versammlung faßt ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der Erschienenen, es sei denn Gesetz oder Satzung schreiben eine andere Stimmenmehrheit vor. Eine Vertretung in der Stimmabgabe ist unzuläßig.

(3) Die Beschlußfassung erfolgt durch offene Abstimmung, soweit nicht gesetzliche Bestimmungen oder die Satzung dem entgegenstehen.

(4) Die Wahl der Vorstandsmitglieder sowie der Kassenprüfer erfolgt offen, es sei denn, ein Mitglied beantragt geheime Abstimmung.


§12: Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus:
a) dem ersten Vorsitzenden,
b) dem zweiten Vorsitzenden
c) dem Schriftführer
d) dem Kassenwart

(2) Der Vorstand leitet die laufenden Geschäfte des Vereins. Er ist beschlußfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand faßt seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

(3) Die Mitglieder des Vorstandes werden auf die Dauer von drei Jahren von der Mitgliederversammlung mit der Maßgabe gewählt, daß ihr Amt bis zur Durchführung der Neuwahl fortdauert.

(4) Die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung des Vereins erfolgt durch mindestens zwei Vorstandsmitglieder, wovon eines der Vorsitzende oder sein Stellvertreter sein müssen.


§13: Sitzungsniederschriften

Über Beschlüsse des Vorstandes sowie über Anträge und Beschlüsse der Mitgliederversammlungen ist ein Protokoll aufzunehmen und vom Protokollführer und dem jeweiligen Sitzungsleiter zu unterzeichnen. Bei Satzungsänderungen muß der jeweilige Wortlaut angegeben werden.


§14: Satzungsänderungen

(1) Für eine Satzungsänderung ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen erforderlich. Stimmenthaltungen zählen nicht mit.

(2) Die Satzung kann nur auf der Jahreshauptversammlung geändert werden. Zusammen mit der Einladung ist der Wortlaut der geplanten Satzungsänderung bekanntzugeben.


§ 15: Vereinsauflösung

(1) Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluß der Mitgliederversammlung, wobei drei Viertel der erschienen stimmberechtigten Mitglieder für die Auflösung stimmen müssen. Beschlußfähigkeit liegt in diesem Fall nur vor, wenn die Hälfte der Vereinsmitglieder erschienen sind.

(2) Die Mitgliederversammlung ernennt zur Abwicklung der Geschäfte zwei Liquidatoren.

(3) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Schleswig-Holsteinische Universitätsgesellschaft, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.